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   VGH Bayern, 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020   

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https://dejure.org/2013,29476
VGH Bayern, 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 (https://dejure.org/2013,29476)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 (https://dejure.org/2013,29476)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - 13a ZB 13.30020 (https://dejure.org/2013,29476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Afghanistan; grundsätzliche Bedeutung; erhebliche individuelle Gefahr; Provinz Herat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die Frage, ob ein bewaffneter Konflikt vorliegt, offen zu lassen, sofern ein Kläger auch bei Annahme eines solchen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 58 = NVwZ 2012, 454 Rn. 15).
  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020
    Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Gefährdungswahrscheinlichkeit für Afghanistan im Ganzen und speziell bezüglich der zur Westregion gehörenden Provinz Herat bereits geklärt (vgl. Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325 - juris).
  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 1 K 12.30225

    Afghanistan; Herat; Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit; Kontakt mit

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Herat nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).
  • VG Würzburg, 09.12.2013 - W 1 K 12.30208

    Afghanistan; Provinz Balkh (Mazar-i-Sharif); Mutter mit minderjährigen Kindern;

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Balkh bzw. in die Stadt Herat nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (zu Balkh BayVGH B.v. 8.2.2012 - 13a ZB 11.30267 - juris; B.v. 17.1.2013 - 13a ZB 12.30446 - juris; B.v.9.7.2013 - 13a ZB 13.30166 - juris; zu Herat BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).
  • VG Würzburg, 09.12.2013 - W 1 K 12.30353

    Afghanistan; Provinz Balkh (Stadt Mazar-i-Sharif); 48-jähriger Mann;

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Balkh bzw. in die Stadt Herat nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (zu Balkh BayVGH B.v. 8.2.2012 - 13a ZB 11.30267 - juris; B.v. 17.1.2013 - 13a ZB 12.30446 - juris; B.v.9.7.2013 - 13a ZB 13.30166 - juris; zu Herat BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).
  • VG Würzburg, 08.10.2013 - W 1 K 13.30064

    Afghanistan; Herat; Auflösung der Verlobung; Innerstaatliche Fluchtalternative

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Herat nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - A 2 K 1733/13
    Die Provinz Herat ist (wie auch die Provinz Kabul) gegenwärtig nicht als ein Gebiet "genereller Gewalt" bekannt (vgl. die Aufzählung von SFH, 23.08.2011, S. 5, sowie UNHCR, 17.10.2010, S. 37; Lagebericht AA vom 10.01.2012, S. 12 sowie Lagebericht AA vom 04.06.2013, S. 4, 6; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris, Rn. 8 f. m.w.N., der für die Provinz Herat das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben mit dem Hinweis darauf verneint, dass die Gefahrendichte in Herat - also das Verhältnis der Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle zur Bevölkerungszahl - dort für 2012 bei 0, 05 Prozent gelegen hat).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 13a ZB 13.30208

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Westregion (Provinz Farah); extreme

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013 an der Auffassung festgehalten, dass die Angehörigen der Zivilbevölkerung in der Westregion keiner erheblichen individuellen Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. ausgesetzt sind (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris; B.v. 10.12.2013 - 13a ZB 13.30304 - juris).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 13a ZB 13.30213

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Westregion (Provinz Farah); extreme

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013 an der Auffassung festgehalten, dass die Angehörigen der Zivilbevölkerung in der Westregion keiner erheblichen individuellen Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. ausgesetzt sind (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris; B.v. 10.12.2013 - 13a ZB 13.30304 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2015 - 9 LA 184/13
    Im Übrigen sieht es der Senat aufgrund der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung und Erkenntnismittellage als geklärt an, dass die derzeitige Gefahrendichte für Leib oder Leben in der Provinz Herat deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht für noch zu gering gehaltenen Risiko von 0, 125 % liegt (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A - juris; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).
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